Veröffentlicht am Mai 17, 2024

Entgegen der weit verbreiteten Meinung sind Ergänzungsleistungen (EL) kein Almosen für Bedürftige, sondern ein vertraglich zugesichertes Recht, das Ihre finanzielle Würde im Alter sichert.

  • EL sind Teil des Schweizer Sozialvertrags, den Sie durch Ihre Lebensleistung mitfinanziert haben.
  • Ein Antrag deckt nicht nur Lebenskosten, sondern auch Krankenkassensubventionen, Krankheitskosten und kann sogar bei Schulden helfen.

Empfehlung: Prüfen Sie Ihren Anspruch proaktiv. Es geht nicht darum, um Hilfe zu bitten, sondern darum, eine Ihnen zustehende Leistung einzufordern, um Ihre Lebensqualität zu sichern.

Das Gefühl, dass die Rente nach einem langen Arbeitsleben kaum zum Leben reicht, ist zermürbend. Jeden Franken zweimal umdrehen zu müssen, auf wichtige Anschaffungen zu verzichten oder sogar Rechnungen aufzuschieben – das ist eine Realität, die viele Seniorinnen und Senioren in der Schweiz kennen, aber nur wenige offen ansprechen. Die Angst, als „Bittsteller“ dazustehen oder zur Last zu fallen, sitzt tief. Oft wird versucht, die Fassade aufrechtzuerhalten, während im Stillen die Sorgen wachsen. Man denkt vielleicht an die üblichen Spartipps oder daran, die Kinder um Hilfe zu bitten, was die gefühlte Abhängigkeit nur noch verstärkt.

Doch was, wenn die Lösung nicht darin besteht, sich weiter einzuschränken, sondern darin, ein fundamentales Recht in Anspruch zu nehmen? Wenn die eigentliche Hürde nicht das System ist, sondern die falsche Vorstellung davon? Die Ergänzungsleistungen (EL) sind weit mehr als nur eine „Sozialhilfe“. Sie sind ein zentraler Pfeiler des schweizerischen Sozialvertrags. Sie sind die Anerkennung dafür, dass AHV und Pensionskasse allein nicht immer ausreichen, um ein Leben in Würde zu garantieren. Es geht um eine verdiente Sicherheit, die Sie sich durch Ihre jahrelangen Beiträge an die Gesellschaft erarbeitet haben.

Dieser Artikel soll Ihnen Mut machen und die Fakten liefern, die Sie benötigen. Wir werden die häufigsten Mythen und Ängste entkräften und Ihnen zeigen, dass der Antrag auf Ergänzungsleistungen ein Akt der Selbstbestimmung und kein Zeichen von Schwäche ist. Wir klären, wie Ihr Eigenheim bewertet wird, wie Sie bei der Krankenkasse Tausende Franken sparen können und welche Hilfen Ihnen bei Schulden oder für pflegende Angehörige zustehen. Es ist an der Zeit, die Scham abzulegen und sich das zu holen, was Ihnen zusteht: finanzielle Stabilität und die damit verbundene Lebensqualität.

Um Ihnen einen klaren Überblick über Ihre Rechte und Möglichkeiten zu geben, haben wir diesen Ratgeber strukturiert. Jedes Kapitel widmet sich einer zentralen Frage, die Ihnen auf dem Herzen liegen könnte, und bietet konkrete, verständliche Antworten.

Zählt das Eigenheim zum Vermögen, wenn Sie Ergänzungsleistungen wollen?

Die grösste Sorge vieler Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer ist die Angst, ihr über Jahrzehnte abbezahltes Zuhause verkaufen zu müssen, um staatliche Unterstützung zu erhalten. Diese Angst ist in den meisten Fällen unbegründet. Das Gesetz sieht für selbstbewohnte Liegenschaften grosszügige Regelungen vor, die Ihr Zuhause schützen. Der entscheidende Punkt ist der sogenannte Vermögensfreibetrag. Für ein selbstbewohntes Haus oder eine Wohnung gilt ein Freibetrag von CHF 112’500. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn eine Person im Haushalt im Rollstuhl lebt, kann dieser Betrag sogar auf CHF 300’000 ansteigen. Dieser Freibetrag wird vom Wert Ihrer Immobilie abgezogen, bevor dieser überhaupt für die EL-Berechnung relevant wird.

Wichtig zu wissen ist auch, dass nicht der oft hohe Marktwert für die Berechnung herangezogen wird, sondern der in der Regel deutlich tiefere amtliche Wert oder Steuerwert. Zudem werden bestehende Hypotheken vom Wert der Immobilie abgezogen. Wenn Ihr Haus also einen amtlichen Wert von CHF 500’000 hat und noch eine Hypothek von CHF 300’000 darauf lastet, beträgt das anrechenbare Immobilienvermögen nur CHF 200’000. Davon wird dann noch der Freibetrag abgezogen. In vielen Fällen führt dies dazu, dass das Eigenheim den Anspruch auf EL nicht schmälert.

Eine strategische Planung kann entscheidend sein. Holen Sie eine aktuelle Bewertung des amtlichen Werts ein und prüfen Sie Ihren Hypothekarstand. In manchen Fällen kann auch die Übertragung der Liegenschaft an die Kinder unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts eine Option sein. Dies muss jedoch frühzeitig und mit notarieller Beratung geschehen, da hier Fristen zu beachten sind. Eine solche Planung sichert nicht nur Ihr Zuhause, sondern auch Ihre finanzielle Zukunft.

Wie sparen Sie Tausende Franken bei der Krankenkasse durch Subventionen?

Die monatlichen Krankenkassenprämien sind für viele Rentnerhaushalte die grösste finanzielle Belastung. Was viele nicht wissen: Wer Ergänzungsleistungen (EL) bezieht, hat automatisch Anspruch auf die maximale individuelle Prämienverbilligung (IPV). Das bedeutet, dass der Kanton Ihre Krankenkassenprämie bis zur Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie übernimmt. Dies kann je nach Kanton und Prämie eine Ersparnis von mehreren Tausend Franken pro Jahr bedeuten. Der Prozess ist denkbar einfach: Sobald Ihr EL-Antrag bewilligt ist, wird die zuständige Stelle die Prämienverbilligung automatisch in die Wege leiten. Sie müssen keinen separaten Antrag stellen.

Beratungssituation zur Prämienverbilligung bei Ergänzungsleistungen in einem Schweizer Sozialamt

Die Unterstützung durch die Prämienverbilligung ist ein zentraler Bestandteil der sozialen Absicherung und stellt sicher, dass die Gesundheitsversorgung nicht zur Armutsfalle wird. Es ist keine Seltenheit; für viele Menschen ist die Übernahme der Krankenkassenkosten der Hauptgrund für den EL-Bezug. Dies unterstreicht, wie wichtig diese systemische Solidarität ist.

Die genauen Bedingungen und Einkommensgrenzen für die Prämienverbilligung können sich von Kanton zu Kanton unterscheiden, auch für Personen, die keine EL beziehen. Eine Beratung bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse oder einer Pro Senectute Beratungsstelle kann hier Klarheit schaffen. Die folgende Tabelle gibt einen vereinfachten Überblick über die Regelungen in einigen Kantonen, wie eine Analyse der kantonalen Unterschiede zeigt.

Kantonale Unterschiede bei der individuellen Prämienverbilligung (IPV)
Kanton Max. IPV mit EL Einkommensgrenze ohne EL Vermögensgrenze
Zürich 100% der Durchschnittsprämie CHF 36’000 (Alleinstehende) CHF 100’000
Bern 100% der Durchschnittsprämie CHF 34’000 (Alleinstehende) CHF 100’000
Basel-Stadt 100% der Durchschnittsprämie CHF 38’000 (Alleinstehende) CHF 100’000
Tessin 100% der Durchschnittsprämie CHF 32’000 (Alleinstehende) CHF 100’000

Warum trauen sich so viele Schweizer nicht, Hilfe zu holen?

Die Hemmschwelle, Ergänzungsleistungen zu beantragen, ist oft psychologischer Natur. Begriffe wie „Sozialhilfeempfänger“ oder die Angst, als „Schmarotzer“ abgestempelt zu werden, prägen ein negatives Bild. Doch dieses Bild hat nichts mit der Realität der meisten EL-Beziehenden zu tun. Ein Grossteil der Leistungen fliesst an Menschen mit hohen, unverschuldeten Kosten, wie zum Beispiel für einen Heimplatz. Diese Kosten können schnell mehrere Tausend Franken pro Monat betragen und sind mit einer normalen AHV-Rente unmöglich zu decken. Der Bezug von EL ist in solchen Fällen keine Frage des Lebensstils, sondern eine schlichte Notwendigkeit, die das System bewusst vorsieht.

Die tief verankerte Mentalität der Unabhängigkeit und des „sich selbst durchschlagen“ ist zwar eine ehrenwerte Eigenschaft, kann aber im Alter zur Falle werden. Man hat sein Leben lang gearbeitet, gespart und für die Gemeinschaft beigetragen. Genau aus diesem Grund sind die EL kein Almosen. Sie sind ein Rechtsanspruch, der im Gesetz verankert ist. Es ist Teil des Generationenvertrags und des sozialen Netzes, das die Schweiz so stark macht. Dies wird auch von offizieller Seite betont, um die Stigmatisierung abzubauen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen formuliert es klar und deutlich:

Die EL sind ein Teil von dem starken sozialen Netz in der Schweiz. Im Gesetz steht, dass es ein Recht auf Ergänzungsleistungen (EL) gibt.

– Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV – Die Ergänzungsleistungen (EL) in leichter Sprache

Diesen Anspruch geltend zu machen, ist ein Zeichen von Verantwortung für die eigene finanzielle Gesundheit und Würde. Es bedeutet, die Spielregeln der Gesellschaft zu kennen und für sich zu nutzen – genau so, wie es vorgesehen ist. Es geht darum, die verdiente Sicherheit in Anspruch zu nehmen, um das Leben im Alter selbstbestimmt und ohne ständige finanzielle Sorgen gestalten zu können.

Wer zahlt die neue Brille oder den Zahnarzt, wenn das Geld fehlt?

Eine unerwartete Zahnarztrechnung oder die Notwendigkeit einer neuen Brille kann ein knappes Budget schnell sprengen. Für Bezieherinnen und Bezieher von Ergänzungsleistungen gibt es hier eine wichtige Unterstützung: die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die EL-Stelle kann Kosten übernehmen, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden. Dazu gehören unter anderem Zahnbehandlungen, Brillen und Kontaktlinsen, ärztlich verordnete Kuren, aber auch Transportkosten zum Arzt oder die Hilfe zu Hause.

Der Prozess ist klar geregelt: Zuerst bezahlen Sie die Rechnung und reichen diese wie gewohnt bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse schickt Ihnen eine Abrechnung, die zeigt, welchen Teil sie übernimmt und welcher Restbetrag (Franchise und Selbstbehalt) bei Ihnen verbleibt. Genau diesen Restbetrag können Sie bei Ihrer EL-Stelle zur Rückerstattung einreichen. Dafür gibt es ein spezielles Formular. Wichtig ist, die Frist von 15 Monaten ab Rechnungsdatum nicht zu verpassen. Die EL-Stelle vergütet diese Kosten bis zu einem gesetzlichen Maximalbetrag von CHF 25’000 pro Jahr für Alleinstehende.

Diese Regelung ist ein entscheidender Faktor für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Lebensqualität. Sie verhindert, dass notwendige medizinische Behandlungen aus finanziellen Gründen aufgeschoben werden. Besonders bei hohen Kosten, wie sie bei Zahnbehandlungen oft anfallen, kann dies eine enorme Entlastung sein.

Praxistipp: Günstigere Zahnbehandlungen an Universitätskliniken

Gerade bei umfangreichen zahnärztlichen Eingriffen können die Kosten schnell explodieren. Eine oft übersehene, aber sehr kostengünstige Alternative bieten die zahnmedizinischen Universitätskliniken in Städten wie Zürich, Bern, Basel und Genf. Hier werden Behandlungen von fortgeschrittenen Studierenden unter ständiger Aufsicht von erfahrenen Professorinnen und Professoren durchgeführt. Die Tarife sind deutlich niedriger als in Privatpraxen, was die finanzielle Belastung erheblich reduziert, selbst bevor die EL-Rückerstattung greift. Diese Option kann Einsparungen von mehreren Tausend Franken ermöglichen und ist eine kluge Strategie, um hochwertige Behandlungen bezahlbar zu machen.

Steuerschulden und Betreibungen: Wie kommen Sie da wieder raus?

Schulden, insbesondere beim Steueramt, und laufende Betreibungen sind eine enorme psychische Belastung. Viele Betroffene sehen keinen Ausweg und fürchten, dass jegliches Einkommen sofort gepfändet wird. Hier bieten die Ergänzungsleistungen einen entscheidenden Schutzmechanismus: EL-Zahlungen selbst sind unpfändbar. Sie dienen der Sicherung des Existenzminimums und dürfen nicht zur Tilgung alter Schulden verwendet werden. Das bedeutet, dass Ihnen dieses Geld vollständig zur Deckung Ihrer Lebenskosten zur Verfügung steht.

Vertrauensvolles Beratungsgespräch zur Schuldensanierung mit Ergänzungsleistungen

Diese Unpfändbarkeit ist die Grundlage für einen Neuanfang. Mit einem bewilligten EL-Entscheid in der Hand haben Sie eine viel stärkere Verhandlungsposition gegenüber Gläubigern, insbesondere dem kantonalen Steueramt. Sie können proaktiv auf die Behörden zugehen und nachweisen, dass Ihr Einkommen auf dem Existenzminimum liegt. Dies ermöglicht oft die Vereinbarung von realistischen Ratenzahlungen, die sich an Ihrer freien AHV-Rente orientieren, oder sogar einen teilweisen Schuldenerlass.

Fallbeispiel: EL als Grundlage für den Neustart

Ein Rentner hat über die Jahre Steuerschulden angehäuft und sieht sich mit einer Betreibung konfrontiert. Seine AHV-Rente allein liegt unter dem Existenzminimum. Nach einer Beratung beantragt er erfolgreich Ergänzungsleistungen. Die EL sichern seine monatlichen Lebenskosten. Da die EL-Zahlungen unpfändbar sind, kann er mit dem Betreibungsamt ein neues, stark reduziertes Existenzminimum festlegen lassen. Mit dem EL-Bescheid als Nachweis kontaktiert er das Steueramt und handelt eine kleine monatliche Rate aus, die er aus seiner AHV-Rente bezahlen kann, ohne seine Existenz zu gefährden. Die EL schaffen so die finanzielle Stabilität, die für eine strukturierte Schuldensanierung notwendig ist.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es wichtig, nicht den Kopf in den Sand zu stecken. Ein strukturierter Plan kann Ihnen helfen, die Kontrolle zurückzugewinnen.

Ihr 5-Punkte-Plan zur Schuldensanierung mit EL

  1. EL-Antrag stellen: Nutzen Sie den Bewilligungsentscheid als offizielle Grundlage für alle weiteren Verhandlungen.
  2. Kantonales Steueramt kontaktieren: Schildern Sie proaktiv Ihre Situation und legen Sie den EL-Nachweis vor, um Ihre finanzielle Lage zu belegen.
  3. Realistischen Ratenplan vorschlagen: Bieten Sie eine kleine monatliche Rate an, die auf dem Teil Ihrer AHV-Rente basiert, der nicht für das Existenzminimum benötigt wird.
  4. Professionelle Hilfe holen: Wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldenberatungsstelle (z.B. von Caritas oder Dettes Conseils) für Unterstützung bei den Verhandlungen.
  5. Existenzminimum neu berechnen lassen: Fordern Sie beim Betreibungsamt eine Neuberechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter Vorlage des EL-Nachweises.

Pflegende Angehörige in der Schweiz: Wo bekommen Sie Geld und Entlastung?

Die Pflege eines geliebten Menschen ist ein Akt der Hingabe, der oft mit erheblichen persönlichen und finanziellen Opfern verbunden ist. Das Schweizer Sozialsystem anerkennt diese Leistung und bietet verschiedene Formen der Unterstützung. Eine zentrale finanzielle Hilfe für die pflegebedürftige Person ist die Hilflosenentschädigung der AHV. Diese wird direkt an die Person mit Hilfebedarf ausbezahlt, unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen. Sie kann dieses Geld frei verwenden, zum Beispiel, um pflegende Angehörige für ihren Einsatz zu entschädigen. Dies verleiht der Pflege eine Form der Anerkennung und kann das Familieneinkommen aufbessern.

Die Höhe der Entschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab. Die AHV zahlt je nach Pflegegrad monatlich unterschiedliche Beträge: CHF 245 für einen leichten, CHF 613 für einen mittleren und CHF 980 für einen schweren Grad an Hilflosigkeit (Tarife 2024, leichte Abweichungen möglich). Diese Beträge können eine spürbare Entlastung darstellen und die finanzielle Situation des gesamten Haushalts verbessern.

Darüber hinaus gibt es eine oft übersehene, aber für die Zukunft der pflegenden Person extrem wichtige Leistung: die Betreuungsgutschriften. Wenn Sie einen nahen Verwandten mit einer Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades pflegen, können Sie sich auf Ihrem individuellen AHV-Konto fiktive Einkommen gutschreiben lassen. Diese Gutschriften erhöhen Ihre eigene spätere AHV-Rente und verhindern, dass durch die Pflegetätigkeit eine Rentenlücke entsteht. Es ist eine entscheidende Massnahme zur langfristigen Absicherung der pflegenden Person.

Kombinierte Strategie: Entschädigung heute, höhere Rente morgen

Eine Tochter pflegt ihre 78-jährige Mutter, bei der eine mittlere Hilflosigkeit festgestellt wurde. Die Mutter erhält monatlich CHF 613 Hilflosenentschädigung. Mit diesem Geld entschädigt sie ihre Tochter für die aufgewendete Zeit und die anfallenden Kosten. Gleichzeitig meldet die Tochter bei der Ausgleichskasse den Anspruch auf Betreuungsgutschriften an. Diese werden ihrem AHV-Konto gutgeschrieben und können ihre eigene Rente im Alter um mehrere Hundert Franken pro Monat erhöhen. So wird die Pflegeleistung sowohl kurzfristig finanziell honoriert als auch langfristig für die Altersvorsorge der pflegenden Tochter abgesichert.

Frauen und die Rentenlücke: Wie gleichen Sie fehlende Beitragsjahre im Alter noch aus?

Frauen sind von Altersarmut überdurchschnittlich stark betroffen. Unterbrochene Erwerbsbiografien aufgrund von Kindererziehung oder Teilzeitarbeit führen oft zu schmerzhaften Lücken in der Altersvorsorge. Diese Realität spiegelt sich auch in den Statistiken der Ergänzungsleistungen wider. Eine offizielle Erhebung des BSV bestätigt, dass rund zwei Drittel der EL-Beziehenden Frauen sind, deren Renten nicht zum Leben reichen. Fehlende Beitragsjahre bei der AHV führen zu einer gekürzten Rente, und genau hier setzen die EL als Korrektiv an.

Die Ergänzungsleistungen funktionieren wie eine Brücke: Sie füllen die Lücke zwischen Ihrer tatsächlichen Rente und dem gesetzlich definierten Existenzminimum auf. Anstatt sich mit einer zu kleinen Rente abzufinden, sichern Sie sich durch den EL-Bezug ein Einkommen, das Ihre anerkannten Ausgaben deckt. Dies ist insbesondere für Frauen eine entscheidende Massnahme, um im Alter nicht in die finanzielle Abhängigkeit zu geraten und ihre finanzielle Würde zu wahren.

Kurz vor der Pensionierung stellt sich manchmal die Frage, ob man mit dem ersparten Vermögen noch freiwillig fehlende AHV-Beiträge nachzahlen soll, um die Rente zu erhöhen. Hier ist eine strategische Abwägung nötig. Eine Nachzahlung kann sinnvoll sein, aber sie reduziert Ihr Vermögen. Wenn Ihr Vermögen bereits unter der EL-Vermögensschwelle von CHF 100’000 (für Alleinstehende) liegt, kann eine andere Strategie klüger sein.

Strategische Entscheidung: Vermögen behalten und EL beantragen

Eine 63-jährige Frau mit einigen fehlenden Beitragsjahren besitzt ein Sparkapital von CHF 80’000. Eine Nachzahlung in die AHV würde ihre monatliche Rente nur um einen kleinen Betrag erhöhen, aber ihr Vermögen erheblich schmälern. Eine strategische Beratung zeigt: Es ist klüger, das Vermögen zu behalten, das unter der Freigrenze liegt, und bei der Pensionierung direkt Ergänzungsleistungen zu beantragen. Die EL füllen ihre Rente auf ein Niveau auf, das weit über der geringfügigen Rentenerhöhung durch die Nachzahlung liegt. Zudem profitiert sie von der maximalen Prämienverbilligung. Sie sichert sich so ein höheres Gesamteinkommen und bewahrt ihr Erspartes als Notgroschen.

Diese Überlegung ist zentral: Es geht darum, die bestehenden Mittel strategisch einzusetzen, anstatt sie für eine minimale Rentenverbesserung aufzubrauchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • EL sind ein Recht: Sie sind keine Sozialhilfe, sondern ein im Gesetz verankerter Anspruch für Personen, deren Rente das Existenzminimum nicht deckt.
  • Breite Unterstützung: EL decken nicht nur Lebenskosten, sondern auch Krankenkassenprämien, Zahnarzt- und andere Krankheitskosten.
  • Schutz vor Schulden: EL-Leistungen sind unpfändbar und bieten eine Grundlage, um aus Schuldenfallen herauszukommen.

Bröckelt der Generationenvertrag in der Schweiz bei der AHV-Finanzierung?

Die Debatte um die Finanzierung der AHV und die Stabilität des Generationenvertrags ist allgegenwärtig. Doch während auf politischer Ebene über Reformen gestritten wird, erfüllen die Ergänzungsleistungen genau die Funktion, für die der Sozialstaat gedacht ist: Sie fangen jene auf, für die das System aktuell nicht ausreicht. Die EL sind die gelebte Solidarität des Generationenvertrags. Sie stellen sicher, dass niemand unter das Existenzminimum fällt, und sind eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Dieser Rechtsanspruch ist die vertragliche Garantie der Gesellschaft an ihre Mitglieder.

Eine der grössten Ängste im Zusammenhang mit EL ist die Rückerstattungspflicht für die Erben. Viele glauben fälschlicherweise, dass die Erben die bezogenen Leistungen immer vollumfänglich zurückzahlen müssen. Diese Sorge ist oft ein Hindernis, den Antrag überhaupt zu stellen. Hier hat der Gesetzgeber jedoch eine klare und faire Regelung geschaffen, um kleine Vermögen zu schützen. Eine Rückerstattungspflicht für die Erben tritt erst dann in Kraft, wenn der Nachlass einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

Konkret gilt: Bei einem Nachlassvermögen über CHF 40’000 müssen Erben die seit 2021 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten, aber nur aus dem Teil des Erbes, der diesen Freibetrag übersteigt. Für Ehepaare gilt eine gemeinsame Regelung. Das bedeutet im Klartext: Ein kleines Erbe oder das Elternhaus mit geringem Wert wird in der Regel nicht für die Rückzahlung angetastet. Diese Regelung sorgt dafür, dass die EL ihre Funktion als Sicherungsnetz erfüllen, ohne nachfolgende Generationen unangemessen zu belasten. Es ist ein ausgewogener Kompromiss, der die Funktionsfähigkeit des Sozialvertrags sichert.

Das Verständnis dieser Regelungen ist entscheidend, um die Rolle der EL als stabilisierendes Element des Sozialstaats richtig einzuordnen und unbegründete Ängste abzubauen.

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Geschrieben von Eliane Gerber, Soziokulturelle Animatorin FH und Altersbeauftragte. Fokus auf psychische Gesundheit, Einsamkeitsbewältigung und generationenübergreifende Projekte.